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I. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) werden Inhalt des Liefervertrages. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen der Caruso‑GmbH hierauf gilt nicht als Zustimmung. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
II. Angebote, Aufträge
- Angebote der Caruso‐GmbH sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
- Aufträge werden erst durch schriftliche oder in Textform erteilte Bestätigung der Caruso-GmbH oder durch Auslieferung verbindlich. Im Zuge einer kontinuierlichen Zusammenarbeit kann die einzelne Auftragsbestätigung entfallen; die Geltung dieser AVL bleibt unberührt.
- Abweichende Bestätigungen der Caruso GmbH gelten nur dann nicht, wenn der Käufer ihnen unverzüglich in Textform widerspricht. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
- Bei Verkäufen auf Abruf hat, mangels anderer Vereinbarung, die Abnahme innerhalb von 3 Monaten ab Schlussnoten‐Datum zu erfolgen.
- Mündliche oder telefonische Absprachen, die Schlussnoten-Bedingungen ändern, haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Caruso‐GmbH in Textform bestätigt werden.
- Technische Änderungen des Produkts, bedingt durch neue Fertigungstechnologien oder alternative Rohstoffe, bleiben vorbehalten, soweit sie den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
III. Abschlüsse
Abschlüsse erfolgen nur aufgrund dieser Bedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung als anerkannt gilt. Lieferbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Caruso‐GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
IV. Gefahrenübergang
Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei vereinbarter „frachtfreier“ Lieferung bleibt dies eine Preisabrede; der Gefahrübergang richtet sich nach dem vereinbarten Incoterm. Wählt die Caruso‐GmbH Versandweg oder ‐art, erfolgt dies nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gefahr geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer bzw. mit Verlassen des Lieferwerks über. Für Verschulden haften wir nach Ziff. VIII (Haftung). Für die Berechnung sind die von der Caruso‐GmbH ermittelten Mengeneinheiten maßgeblich. Bei FOB/CIF‐Geschäften gelten die jeweils vereinbarten Incoterms.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die Waren bleiben Eigentum der Caruso‐GmbH bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
- Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen; hierin liegt nur bei ausdrücklicher Erklärung ein Rücktritt.
- Verarbeitung/Verbindung: Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB; wir erwerben Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB im Verhältnis der Rechnungswerte.
- Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern; Verpfändung/Sicherungsübereignung ist unzulässig. Beim Weiterverkauf ist der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung gegenüber Dritten zu verlängern.
- Forderungsabtretung: Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich Scheck-/Wechselrechte) in Höhe des Rechnungswertes an uns ab; bei Verarbeitung mit Drittwaren anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil. Einziehungsermächtigung widerruflich bei objektiver Gefährdungslage.
- Der Käufer hat Drittzugriffe und Gefährdungen unverzüglich anzuzeigen und Auskünfte/Unterlagen zu erteilen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten 110% der gesicherten Forderungen, geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlbar ohne Abzug binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum; 3% Skonto bei Zahlung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern keine fälligen Rückstände bestehen und Versicherungsschutz besteht. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, eine Lieferung vollständig oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
- Zahlungen werden auf die ältesten fälligen Forderungen verrechnet. Teilnahme am SEPA‐Lastschriftverfahren: Pre‐Notification‐Frist kann im B2B auf 1 Kalendertag verkürzt werden.
- Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB), des Weiteren fällt eine Pauschale von 40 Euro an. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen; Zurückbehaltungsrechte nur aus demselben Vertragsverhältnis.
- Caruso‐GmbH ist bei berechtigten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit berechtigt, Vorkasse/Bürgschaft zu verlangen und bis dahin die Lieferung auszusetzen.
- Preisänderungen: Bei erheblichen Kostenänderungen (Material, Energie, Transport, Löhne, Abgaben) sind wir berechtigt, Preise entsprechend den veränderten Kostenanteilen anzupassen; übersteigt die Anpassung 5%, kann der Käufer binnen 10 Tagen hinsichtlich der betroffenen Leistungen zurücktreten.
- Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Eine entgegenstehende andere Leistungsbestimmung des Käufers ist nicht wirksam. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich berechneter und angemahnter Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.
- Auslandslieferungen unverzollt/unversteuert; Gebühren trägt der Käufer.
- Fracht-/Mindermengenzuschläge Es gelten die ausgewiesenen Frachtkostenzuschläge nach Warenwert und Destination. Für Aufträge unter 800 EUR Warenwert werden Mindermengenzuschläge nach Auftragshöhe erhoben.
| Frachtkostenzuschläge ab Warenwert | BRD | NL/A |
| 4500 EUR | frei Haus | frei Haus |
| 3500 EUR | frei Haus | 250 EUR |
| 2500 EUR | 250 EUR | 300 EUR |
| 1400 EUR | 300 EUR | 400 EUR |
| 800 EUR | 400 EUR | 450 EUR |
VII. Liefertermine und Lieferfristen
- Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller zur Ausführung erforderlichen Unterlagen und vereinbarter Anzahlung; bei beizustellenden Teilen nach deren Eingang.
- Angekündigte Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Versandweg und ‐art wählt die Caruso‐GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen. Teillieferungen sind zulässig.
- Die Caruso‐GmbH behält sich Mehr‐/Minderlieferungen bis zu ±10% vor; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
- Toleranzen:
a) Gewicht ±10%;
b) Zuschnitt/Maße ±30 mm;
c) konditionierte Masse 17% gemäß branchenüblichen Usancen für Tierhaare/Tierwolle/Naturfasern;
d) Ersatzlieferung technisch gleich- oder höherwertiger Produkte zulässig;
e) für Caruso‐ISO‐BOND (Z‐23,1.3‐278) gelten DIN 18165‐1;
f) Volumenänderungen bei Füllvliesen durch Transport/Lagerung/thermische Einflüsse: keine Haftung, soweit außerhalb unseres Einflussbereichs und innerhalb vereinbarter Toleranzen/Prüfverfahren. - Ist keine Lieferfrist vereinbart, kann Caruso‐GmbH nach 3 Monaten mit 14‐tägiger Frist Abnahme verlangen oder vom Vertrag (teilweise) zurücktreten.
- Der Käufer bleibt zur Abnahme verpflichtet, soweit kein wirksamer Rücktritt vorliegt.
- Höhere Gewalt/Ereignisse außerhalb unseres Einflusses (z.B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferkettenstörungen trotz kongruenter Deckung, Streik, Energie-/Materialmangel) verlängern Fristen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeit; die betroffene Partei informiert unverzüglich. Dauert die Störung länger als 3 Monate, können beide Parteien hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurücktreten.
- Bei Verzug haften wir nach Ziff. VIII.
- Produktangaben/Spezifikationen dienen der Beschreibung; Beschaffenheitsgarantien nur bei ausdrücklicher Zusage.
VIII. Haftung und Mängelrügen
- Maßgeblich für Qualität/Ausführung sind vereinbarte Spezifikationen; Muster gelten nur als Beschaffenheitsgrundlage, wenn ausdrücklich vereinbart. Produktionstechnische Änderungen bleiben zulässig, sofern die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird.
- Der Käufer ist für Konstruktion/Verwendung/geeignete Abdeckung der Produkte verantwortlich, auch wenn Beratung erfolgte.
- Rügeobliegenheit: Der Käufer hat die Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen; versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung, spätestens 3 Monate nach Auslieferung. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe von Daten, die eine Identifizierung der beanstandeten Ware ermöglichen (Lieferschein, Rechnung, Etikett) zu erheben. Der Beanstandungsgrund muss durch Mustern und Bildern, die die Beanstandung zeigen, beschrieben werden. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
- Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziff. 5. Haftung.
- Haftung: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach ProdHaftG. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Für volumenbezogene Eigenschaften von Füllvliesen übernehmen wir keine Gewähr, soweit die Werte innerhalb der vereinbarten Toleranzen liegen und Veränderungen auf transport-/lager- oder thermisch bedingte Effekte zurückgehen.
- Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen, eine Verarbeitung beanstandeter Ware ohne Zustimmung des Verkäufers schließt eine Haftung auch für Folgeschäden aus.
IX. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung liegen im Verantwortungsbereich des Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfungen. Eine Haftung besteht nur nach Ziff. VIII (Haftung).
X. Datenschutz/Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit bzgl. aller nicht offenkundigen technischen und kaufmännischen Informationen. Personenbezogene Daten werden nach geltendem Datenschutzrecht verarbeitet; Details ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Caruso‐GmbH.
XI. Exportkontrolle/Sanktionen
Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nicht entgegenstehender nationaler und internationaler Außenwirtschaftsvorschriften, Embargos oder sonstiger Sanktionen. Der Käufer unterstützt bei der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist Ebersdorf bei Coburg. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtliche Sondervermögen ist Coburg. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Es gilt deutsches Recht, UN‐Kaufrecht ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gilt dispositives Recht; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.
