Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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I. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Liefervertrages, ohne dass es eines Widerspruchs der Caruso-GmbH gegen etwaige entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder sonstige vom Käufer gemachte Einschränkungen bedarf.

II. Angebote, Aufträge

  1. Angebote der Caruso-GmbH sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
  2. Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Caruso-GmbH (auch Rechnung) verbindlich. Im Zuge einer kontinuierlichen Zusammenarbeit bedarf es keiner einzelnen Auftragsbestätigung, sondern es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgrund der kontinuierlichen Lieferungen als vorbekannt gültig und anerkannt.
  3. Bei Verkäufen auf Abruf hat, mangels anderer Vereinbarung, die Abnahme innerhalb von 3 Monaten ab Schlussnoten-Datum zu erfolgen.
  4. Jeder Kontrakt gilt als vom Käufer anerkannt, falls er nicht umgehend zurückgesandt wird, gleichviel, ob der Käufer eine besondere Empfangsanzeige gegeben hat oder nicht.
  5. Mündliche oder telefonische Absprachen, die sich auf Änderung der Schlussnoten-bedingungen des Verkäufers beziehen, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  6. Technische Änderungen des Produkts, bedingt durch neue Fertigungstechnologien oder alternative Rohstoffe, behält sich die Caruso-GmbH vor.

III. Abschlüsse

Abschlüsse erfolgen nur aufgrund dieser Bedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung als anerkannt gilt. Lieferbedingungen der Käufer werden nicht Vertragsinhalt. Über Lieferungen von Caruso-GmbH darf nur verfügt werden, wenn diese Bedingung anerkannt werden.

IV. Gefahrenübergang

Sämtliche Lieferungen, auch solche, die frachtfrei erfolgen, gehen für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des Lieferwerkes an den Besteller über. Soweit die Caruso-GmbH selbst transportiert, haftet sie nicht für Verschulden ihrer Gehilfen. Die Versandart behält sich die Caruso-GmbH in jedem Falle vor.

Für die Berechnung sind die von der Caruso-GmbH ermittelten Mengeneinheiten maßgebend.

Bei allen fob- und cif-Verkäufen ist normale, offene und behinderte Fluss- und/oder Seeschifffahrt Voraussetzung.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit der Caruso-GmbH erfüllt hat.
  2. Die Caruso-GmbH ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen gegenüber der Caruso-GmbH trotz Anmahnung nicht nachkommt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die Caruso-GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  3. Das Eigentum der Caruso-GmbH erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Caruso-GmbH Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für die Caruso-GmbH tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen die Caruso-GmbH zu erwerben.
  4. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber der Caruso-GmbH und den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen.
  5. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechseln und Schecks im Voraus zur Sicherung aller der Caruso-GmbH gegen den Käufer zustehenden Ansprüche, an die Caruso-GmbH ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung der Caruso-GmbH für die mit veräußerte Vorbehaltsware.
    Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der Caruso-GmbH entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
  6. Erscheint der Caruso-GmbH die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und der Caruso-GmbH alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer der Caruso-GmbH unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der Caruso-GmbH zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der Caruso-GmbH und der in Ziffer 1 genannten Gesellschaften gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist die Caruso-GmbH auf Verlangen des Käufers, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl der Caruso-GmbH verpflichtet.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sie gelten bar ohne Abzug bei Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung (Ausstellungsdatum der Rechnung). Mit 3% Kassaskonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung (Ausstellungsdatum der Rechnung), sofern Versicherungsschutz gewährt wird. Zahlungen werden grundsätzlich immer auf die ältesten offenen Rechnungen verrechnet. Im Falle der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren kann die Pre-Notification-Frist abweichend von der gesetzlichen Frist von 14 Tagen auf bis zu 1 Tag verkürzt werden.

Frachtkostenzuschläge ab WarenwertBRDNL / ACH
5100 EURfrei Haus
4100 EURfrei HausTagespreis
3100 EURfrei Haus150 EURTagespreis
2300 EUR150 EUR200 EURTagespreis
1200 EUR200 EUR300 EURTagespreis
600 EUR300 EUR350 EURTagespreis

Für Aufträge unter Euro 500,- Warenwert werden Mindermengenzuschläge berechnet, gestaffelt nach Auftragshöhe. Der Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlungen haben bei Verfall in bar ohne Abzug zu erfolgen. Scheckhingabe bedarf besonderer Vereinbarung und geschieht nur zahlungshalber. Bei verspäteter Zahlung werden vom Verfalltage ab Verzugszinsen in Höhe von 5% über Leitzins der EZB berechnet. Erfolgt eine fällige Zahlung nicht unverzüglich nach entsprechender Aufforderung, so werden ohne weiteres alle laufenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf das Zahlungsziel oder etwaige Stundung sofort fällig. Die Caruso-GmbH darf gemachte Lieferungen zurückziehen und ohne vorherige Androhung von allen bestehenden oder später entstehenden Lieferverträgen oder Teilen solcher fristlos zurücktreten oder deren Auslieferung zurückstellen, auch wenn hinsichtlich dieser noch nicht Fälligkeit oder Verzug besteht. In allen diesen Fällen darf die Caruso-GmbH gehabte Kosten, Zinsverluste und dergleichen sowie den entgangenen Gewinn berechnen und bestellte Waren unter Nachnahme des Rechnungsbetrages liefern oder Vorauszahlung verlangen.

Erhält die Caruso-GmbH ungünstige Auskünfte über Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Kunden, so ist sie berechtigt, die Lieferung von der vorherigen Zahlung des gesamten Kaufpreises oder einer Bankbürgschaft abhängig zu machen. Erfüllt der Käufer diese Bedingung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so treten die Folgen des Verzuges ein.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen irgendwelcher Art sowie die Ausübung des Zurückhaltungsrechts durch den Käufer sind ausgeschlossen. Alle Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird zugeschlagen. Sollte die Caruso-GmbH in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ihre Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tage der Lieferung gültige neue Preis berechnet. Im Falle einer Erhöhung der Preise ist der Käufer innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Preiserhöhung auf einer Erhöhung der Frachttarife, staatliche Abgaben oder dergleichen beruht.

Unsere Verkaufspreise sind auf Basis des bei Geschäftsabschluss gültigen Kurses, der Euro zur Währung des Lieferlandes errechnet und basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rohstoffpreisen und Kosten.

Alle Preise verstehen sich bei Lieferung ins Ausland unverzollt und unversteuert. Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

VII. Liefertermine und Lieferfristen

  1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang.
  2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden, genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Die Caruso-GmbH behält sich vor, bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen zu liefern.
  5. Für alle Lieferungen gilt vereinbart und anerkannt:
    a) eine Gewichtstoleranz von +/- 10%
    b) eine Zuschnitt-Maßtoleranz von +/- 30 mm
    c) eine Gewichtskonditionierung von ca. 17% für temperatur- und feuchtigkeitsabhängig bedingte Gewichtsschwankungen, entsprechend den üblichen Usancen für Tierhaare, Tierwolle und Naturfasern.
    d) wir behalten uns vor, als Ersatzlieferungen alternativ höherwertige Produkte zu liefern.
    e) für den zugelassenen Baustoff Caruso-ISO-BOND Baustoff-Zulassungsnummer Z-23, 1.3-278, gelten die Bestimmungen nach DIN 18165, Teil 1.
    f) für Änderungen des Volumens bei Füllvliesen durch Transport + Lagerung und insbesondere durch thermische Einflüsse übernehmen wir keine Haftung.
  6. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht der Caruso-GmbH das Recht zu, drei Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Fertigstellung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertig gestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei Caruso-GmbH.
  7. Wenn die Caruso-GmbH nicht nach Abs. 6 vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
  8. Höhere Gewalt entbindet die Caruso-GmbH für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung: Dauert sie mehr als 3 Monate, so kann die Caruso-GmbH vom Vertrag zurücktreten.
  9. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle oder sonstige Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer.
  10. Bei Lieferungsverzug hat der Käufer eine den Verhältnissen angepasste Nachlieferungsfrist zu gewähren, die im Normalfall 10 reine Arbeitstage umfasst, von Erhebung des Anspruches an gerechnet. Wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung wird kein Schadensersatz geleistet.
  11. Sämtliche mit der Ware oder mit unseren Angeboten im Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen, wie z. B. Produktspezifikationen und dergleichen, dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen.

VIII. Haftung und Mängelrügen

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Waren sind die Ausfallmuster, welche die Caruso-GmbH dem Besteller zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt hat. Produktionstechnische Änderungen bedingt durch neue Fertigungstechniken und Rohstoffe behalten wir uns vor.
  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Teilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferanten beraten wurde.
  3. Wir übernehmen nur für unsere eigenen Produkte die Verantwortung, haften aber nicht für unsachgemäße Weiterverarbeitung, die u. U. in nicht fachgerechter und/oder unzulänglicher Weise erfolgt. So sind z. B. alle Haarprodukte in ausreichender Weise mit geeigneten Abdeckungen zu versehen.
  4. Mängelrügen sind unverzüglich und spätestens innerhalb 3 Tage nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort anzuzeigen. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, sind wir lediglich verpflichtet, die Ware zurückzunehmen und nach unserer Wahl entweder die Kaufpreisforderung zu streichen oder eine mangelfreie Ersatzware zu liefern. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum der Caruso-GmbH und sind ihr auf Verlangen und auf ihre Weisung zurückzugeben.
  5. Für das Volumen bei Füllvliesen kann keine Gewähr übernommen werden.

IX. Anwendungstechnische Beratung

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung der Caruso-GmbH in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung der Caruso-GmbH in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der von der Caruso-GmbH gelieferten Ware begrenzt.

X. Gerichtsstand und Umdeutungsklausel

Erfüllungsort ist Ebersdorf bei Coburg. Gerichtsstand für beide Teile ist Coburg. Die Caruso-GmbH ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.